Statuten des Feuerwehrvereins Villigen

1. Zweck

Der Feuerwehrverein hat sich zum Ziel gesetzt

1.1 einen Beitrag zur Bereicherung der Dorfgemeinschaft zu erbringen.
1.2 den aktiven Feuerwehrmännern auch ausserhalb ihres Dienstes zu ermöglichen, aufrichtige und treue Kameradschaft zu pflegen.
1.3 den aus dem Dienst entlassenen Feuerwehrmännern auch nach ihrer Pflichterfüllung die Möglichkeit zu geben, am Feuerwehrgeschehen des Dorfes teilzunehmen.
1.4 mitzuhelfen, direkte Beziehungen zwischen Bevölkerung und Feuerwehr aufzubauen und zu pflegen.
1.5 kulturelle Veranstaltungen zu fördern (z.B. 1. August-Feier).
1.6 Reisen und Anlässe zu organisieren und durchzuführen.
1.7 nicht mit den bestehenden Ortsvereinen in Konkurrenz zu treten, sondern als Ergänzung derselben zu wirken.

2. Mitgliedschaft

2.1 Der Feuerwehrverein Villigen besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
2.2 Aktivmitglieder der Feuerwehr oder des Zivilschutzes sowie Freunde der beiden Institutionen, welche die Interessen des Feuerwehrvereins mitunterstützen möchten, können als Vollmitglied aufgenommen werden.
2.3 Die Anerkennung der Statuten ist Bedingung.
2.4 Die Aufnahme erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Generalversammlung oder einer Vereinsversammlung.
2.5 Wer sich besonderere Verdienste erworben hat, kann durch die Generalversammlung zum Frei- oder Ehrenmitglied ernannt werden.

3. Organe

3.1 Die Organe im Verein sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Rechnungsrevisoren

4. Generalversammlung

4.1 Die Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird ordentlicherweise durch den Vorstand einberufen. Ausserdem können die Rechnungsrevisoren oder 1/5 der Mitglieder die Einberufung der Generalversammlung verlangen.
Der Generalversammlung obliegt die Erledigung folgender Geschäfte:
– Abnahme der Traktandenliste
– Protokoll
– Jahresbericht des Präsidenten
– Abnahme der Jahresrechnung
– Wahlen
– Änderung der Statuten
– Festlegung des Jahresbeitrages
– Jahresprogramm
– Mutationen
– Ehrungen
– Verschiedenes

5. Vereinsversammlung

5.1 Die Vereinsversammlung kann, sofern Geschäfte zu erledigen sind, auf Anordnung des Präsidenten oder des Vorstandes angesetzt werden.

6. Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand ist bestrebt, sich zu mindestens zwei Fünfteln aus Mitgliedern der aktiven Feuerwehr zu rekrutieren. Es wird angestrebt, dass davon mindestens 1 Mitglied dem Feuerwehrkader angehört. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
6.2 Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahlen sind möglich, jedoch nicht über das sechzigste Lebensjahr hinaus.
6.3 Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, er arbeitet Vorschläge zuhanden der Generalversammlung aus und ist für die gesamte interne Verwaltung des Feuerwehrvereins verantwortlich.

7. Rechnungsrevisoren

7.1 Die Rechnungsrevisoren haben die vom Kassier abgelegten Rechnungen zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
7.2 Die 2 Rechnungsrevisoren werden für einen 4-jährigen, gestaffelten Turnus gewählt.

8. Finanzen

8.1 Die Vereinskasse wird unterhalten durch:
– Mitgliederbeiträge und / oder
– Freiwillige Beiträge und Spenden und / oder
– Erträge aus Veranstaltungen

9. Rechte und Pflichten

9.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung und an sonstigen Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen, den Beratungen beizuwohnen und Anträge zu stellen.
9.2 Die Jahresbeiträge für die Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitglieder werden an der Generalversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
9.3 Wer aus dem Feuerwehrverein ausscheidet, verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
9.4 Wer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Feuerwehrverein nicht nachkommt, kann seine Mitgliedschaft verlieren. Ein Ausschluss kann auch durch eine 2/3 Mehrheit der Generalversammlung erfolgen.

10. Allgemeine Bestimmungen

10.1 Für Statutenänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen. Voraussetzung für die Gültigkeit des Beschlusses ist die Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Änderung in der Einladung.Edit

11. Auflösung

11.1 Eine Auflösung des Feuerwehrvereins kann nur durch eine Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Einladung zu dieser Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vorher mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
11.2 Ein allfälliger Überschuss nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten wird der Gemeindeverwaltung Villigen zur Verfügung gestellt. Er soll für eine eventuelle Neugründung als Fonds dienen.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Januar 2000 genehmigt und treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Villigen, den 14. Januar 2000

Präsident: René Wattinger

Aktuar: Peter Keller